Satzung des Vereins „Tauchsportfreunde Nemo e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet „Tauchsportfreunde Nemo e. V.“.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Altenberge.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsports und der sportlichen Jugendarbeit.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Förderung tauchsportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeitsports
    • Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege
    • Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern
    • Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten
    • Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf Antrag in Schriftform, durch jede natürliche Person erworben werden, die gewillt ist den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  3. Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Schriftform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der geschäftsführende Vorstand
    • der Gesamtvorstand
    • Die Mitglieder der Organe müssen Mitglieder im Verein nach § 3 dieser Satzung sein.

§ 6 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    – dem ersten Vorsitzenden „1.Vorsitzender“
    – dem zweiten Vorsitzenden „2.Vorsitzender“
    – dem Kassenwart „Kassenwart“
  2. Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden oder den Kassenwart jeweils allein.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte;
    2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
    4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
    5. die Buchführung;
    6. die Erstellung des Jahresberichts;
    7. die Vorbereitung und
    8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
  5. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden in Schriftform mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, die anstehenden Tagesordnungspunkte sind mitzuteilen. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands müssen einstimmig beschlossen werden. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Stimmvollmachten in Schriftform sind zulässig. Der geschäftsführende Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Beschlüsse werden im Protokoll der Vorstandssitzung in Schriftform beurkundet.
  6. Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
  7. Der geschäftsführende Vorstand kann dem Verein eine Vereinsordnung geben, in der u.a. Regelungen für das tägliche Vereinsleben festgelegt werden. Änderungen der Vereinsordnung müssen den Mitgliedern in Schriftform mitgeteilt werden. Die Änderung wird durch das Mitglied akzeptiert, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Informationszugang ein Widerspruch in Textform beim geschäftsführenden Vorstand eingeht. Die Änderung gilt als angenommen, wenn die einfache Mehrheit zustimmt.
  8. Der geschäftsführende Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 6 Absatz 1 dieser Satzung, sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern, genannt „Beisitzer“.
  2. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
  3. Die Beisitzer nehmen an den Vorstandssitzungen gemäß § 6 Absatz 5 dieser Satzung teil, haben zur Beschlussfassung aber kein Stimmrecht.
  4. Die Beisitzer beraten den geschäftsführenden Vorstand bei den Beschlussfassungen.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, für die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;
    2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
    3. die Wahl der Kassenprüfer;
    5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Gesamtvorstands;
    6. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
    7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
  4. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  5. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, allen anwesenden Mitgliedern des geschäftsführen Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder in Schriftform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10 der Satzung entsprechend

§ 12 Satzungsänderungen durch den geschäftsführenden Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verband Deutscher Sporttaucher e. V.“.
Die Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 27. Januar 2017 in Altenberge.